Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen der Eimermacher-Gruppe
 
 
1. Allgemeines

1.1 Unsere Bestellungen werden zu den nachstehenden Bedingungen erteilt. Der Lieferant erkennt sie für den vorliegenden Vertrag als verbindlich an, und zwar spätestens mit Beginn der Ausführung des Vertrages.

1.2 Etwaige Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten eine Lieferung vorbehaltlos annehmen.

1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag und in der Bestellung schriftlich niederzulegen.

1.4 Wir können die Bestellung widerrufen, ohne dass uns hierdurch Kosten entstehen, sofern der Lieferant uns diese nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten unverändert bestätigt.

1.5 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten.
 
 
2. Versand und Gefahrenübergang

2.1 Die Lieferung hat an den von uns angegebenen Bestimmungsort (Versandanschrift gemäß Versandkennziffer) und zu dem in der Bestellung genannten Liefertermin zu erfolgen. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Lieferanten. Mehrkosten einer beschleunigte Beförderung zur Einhaltung eines Liefertermins trägt der Lieferant.
 
2.2 Bei vereinbarter Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit wir keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben haben.

2.3 Die gelieferte Ware ist verpackt auf neuen oder neuwertigen Euro-Paletten anzuliefern, sofern ihre Natur eine Verpackung bei der Beförderung erfordert. Die Verpackung muss beförderungssicher sein sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsbestimmungen und etwaigen gesetzlichen oder in unserer Bestellung genannten Verpackungsvorschriften entsprechen. Verpackungsmaterial (Leihgebinde) wird von uns nur dann zurückgeliefert, wenn es durch Aufdruck des Eigentümers als solches erkennbar ist. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift trägt der Lieferant.
 
2.4 Der Versand der Ware erfolgt bis zum Eintreffen am Bestimmungsort auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, der Transport wird mit unseren eigenen Fahrzeugen oder von einem durch uns bestimmten Transportunternehmen durchgeführt. Trifft die Sendung in beschädigter Verpackung am Bestimmungsort ein bzw. wird sie in beschädigter Verpackung an unseren Fahrer oder den von uns bestimmten Transportunternehmer ausgeliefert, so sind wir berechtigt, die Sendung ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Die Kosten einer eventuellen Rücksendung fallen dem Lieferanten zur Last.

2.5 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der in unserer Bestellung angegebenen Produktbezeichnung sowie Bestell- und Produktnummern beizufügen. Allen Lieferungen ist eine Konformitätsbescheinigung bzw. ein Analysenzertifikat beizufügen. Bei Rohstoff-Lieferungenmuss jeder Chargeein Analysenzertifikat beigelegt werden. Der Rohstoff-Lieferant verpflichtet sich zu jeder gelieferten Charge, ein Rückstellmuster für uns vorrätig zu halten.

2.6 Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung EG Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit nach den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist. Der Lieferant stellt Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung bzw. die gemäß Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung. Auf Anfrage hat der Lieferant uns außerdem die Informationen nach Art. 33 REACH-Verordnung mitzuteilen.
 
 
 
3. Abnahme

3.1 Die Abnahme der gelieferten Ware erfolgt stets unter Vorbehalt der Geltendmachung sämtlicher Rechte, insbesondere aus mangelhafter oder verspäteter Lieferung.

3.2 Wird die Abnahme durch Umstände außerhalb unseres Einflussbereiches verhindert oder erheblich erschwert, so sind wir berechtigt, die Abnahme für die Dauer dieser Umstände hinauszuschieben. Als Umstände der genannten Art gelten insbesondere alle unseren Betriebsablauf, die Verarbeitung, Veräußerung oder sonstige Verwendung der Ware betreffenden Eingriffe von hoher Hand wie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Naturereignisse wie Feuer- und Wasserschäden, die Verknappung von Rohstoffen oder Transportmitteln, betriebliche Störungen wie, die Unterbrechung oder Beschränkung der Energiezufuhr sowie alle sonstigen Umstände, die zu einer Einstellung oder erheblichen Einschränkung unserer Produktion führen. Dauern diese Umstände länger als vier Wochen an, so ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern wir die Abnahme der Ware weiterhin ablehnen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
 
 
4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen mit ein, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
 
4.2 Mit Lieferung der Ware ist uns die entsprechende Rechnung unter Angabe unserer Bestellnummer sowie genauer Inhalts- und Gewichtsaufstellung und allen geforderten Pflichtangaben gem. §14 Abs. 4 UStG in einfacher Ausfertigung separat zu übersenden. Rechnungen mit falschen oder fehlenden Angaben werden grundsätzlich nicht anerkannt und zwecks Korrektur oder Ergänzung an den Aussteller zurückgeschickt. Die Frist zur Inanspruchnahme etwaiger Skontoabzüge wird erst nach Erhalt einer vollständigen Rechnung in Lauf gesetzt.

4.3 Die Zahlung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von vierzehn Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von dreißig Tagen netto nach Waren- und Rechnungseingang.

4.4 Auch eine Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung und/oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Diese Regelung gilt im Falle der Aufrechnung entsprechend.

4.5 Die Zahlungsfrist beginnt in keinem Fall vor dem vereinbarten Liefertermin.

4.6 Die Forderungen aus den mit uns abgeschlossenen Verträgen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
 
 
5. Sicherheit und Umweltschutz

Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen entsprechen.
 
 
6. Import- und Exportbestimmungen, Zoll

6.1 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung EG Nr. 1207/2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

6.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen und europäischen Exportkontrollrecht und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Güter ausführlich und schriftlich zu unterrichten. Der Lieferant ist verpflichtet auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen oder andere notwendigen Dokumente beizubringen, die für die Importverzollung von Waren notwendig sind. Etwaige Verzögerungen, die wegen fehlender oder mangelhafter Erklärungen, Auskünfte oder Dokumente des Lieferanten verursacht werden, gehen zu Lasten des Lieferanten.
 
 
7. Gewährleistung/ Lieferzeit

7.1 Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Lieferung die vertraglich vorgesehenen Eigenschaften hat, den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist. Der Lieferant leistet ferner Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware in ihrer Konstruktion und Zusammensetzung gegenüber früheren gleichartigen mangelfreien Lieferungen nicht geändert worden ist, sofern derartige Änderungen nicht vorher mit uns abgestimmt worden sind.

7.2 Offenkundige Mängel (insbesondere Verpackungsschäden) werden von uns binnen einer Woche ab Ablieferung an dem von uns angegebenen Bestimmungsort (Versandanschrift gemäß Versandkennziffer) gerügt. Verdeckte Mängel werden von uns binnen einer Woche ab Entdeckung des Mangels gerügt. Sofern mit dem Lieferanten eine Qualitätssicherungsvereinbarung getroffen wurde, sind wir ausschließlich zu stichprobenartigen Untersuchungen und ausschließlich zur Rüge offenkundiger Mängel verpflichtet. Zur Erhaltung unserer Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

7.3 Kommt der Lieferant im Falle der mangelhaften Lieferung seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir jeweils auf Kosten des Lieferanten den Mangel selbst oder durch einen Dritten beseitigen bzw. uns bei einem Dritten einzudecken. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, wenn möglich vorher, zu unterrichten.

7.4 Nach einem fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch des Lieferanten können wir auch vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen; ein weiterer Nacherfüllungsversuch steht dem Lieferanten nicht zu. Das Recht, zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, steht uns, sofern der Lieferant nur teilweise mangelhaft leistet, wahlweise bezüglich dieses Teils oder des ganzen Vertrags zu.

7.5 Für eine Nachbesserung wird dem Lieferanten die mangelhafte Ware nach unserer Wahl an dem Ort, wo sie sich bei Entdeckung des Mangels befindet, oder am Bestimmungsort gemäß Ziff. 2 zur Verfügung gestellt. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware auf seine Kosten von dort abzuholen, wenn eine Nachbesserung an Ort und Stelle nicht möglich ist, und sie anschließend dorthin zurückzusenden. Die Kosten einer Nacherfüllung trägt der Lieferant. Für die Dauer der Nacherfüllung ist der Lauf der Gewährleistungsfristen gehemmt.

7.6 Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Fall der verspäteten Lieferung. Wird eine Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins vorhersehbar, so hat uns der Lieferant unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang an dem von uns angegebenen Bestimmungsort an.
 
 
8. Fertigungsmittel

8.1 Alle Fertigungsmittel wie Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Muster, Mess- und Prüfmittel, Liefer- und Prüfvorschriften, Druckvorlagen und ähnliches sowie Werkzeuge, die wir dem Lieferanten zur Ausführung der Bestellung überlassen, bleiben unser Eigentum; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben bei uns. Unsere Werkzeuge sind vom Lieferanten angemessen zu versichern und Instandzuhalten. Die Fertigungsmittel, die vom Lieferanten in Erfüllung der Bestellung angefertigt und uns berechnet werden, werden mit dem Zeitpunkt der Herstellung unser Eigentum. Sie werden vom Lieferanten für uns bis zur Herausgabe unentgeltlich verwahrt.

8.2 Die vorgenannten Fertigungsmittel sowie die mit Ihrer Hilfe hergestellten Gegenstände und vertrauliche Informationen in diesem Zusammenhang dürfen ohne unser schriftliches Einverständnis nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten kenntlich gemacht und/oder überlassen werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Sie sind uns vom Lieferanten unaufgefordert zurückzugeben, wenn die Geschäftsbeziehung beendet ist, der Lieferant sie zur weiteren Erfüllung der Lieferung und/ oder Leistung nicht mehr benötigt und/oder wir sie nicht ausdrücklich beim Lieferanten belassen.
 
 
9. Produkthaftung, Versicherung

9.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

9.2 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personenschaden / Sachschaden - pauschal während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

9.3 Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung verursacht werden können, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

9.4 Der Lieferant weist uns die Versicherungen auf Wunsch nach.
 

10. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass die gelieferte Ware bzw. ihre Verwendung keine gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt. Sofern solche Rechte doch bestehen, hat der Lieferant uns ohne Rücksicht auf seine und unsere Kenntnis einen daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten freizuhalten.
 

11. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
 
 
12. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort des Gefahrübergangs; Erfüllungsort für die Zahlung ist Nordwalde.
 
 
13. Vertraulichkeit, Rechte Dritter

Der Lieferant hat die Anfrage, die Bestellung, den Vertragsabschluss, die darauf bezogenen Leistungen sowie sämtliche im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung erhaltenen Informationen, insbesondere technischer und kaufmännischer Natur, als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Dritten gegenüber dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von uns offen gelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den Dokumenten enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
 
 
14. Gerichtsstand und Rechtszuständigkeit

14.1 Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten ist Nordwalde. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Lieferanten in einem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

14.2 Für das Rechtsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) maßgebend.
 
 
Stand: 05/2013